Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohnerinnen und die Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren zu unterrichten.
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