Die Verpflichteten beider Straßenseiten bilden eine Reinigungsgemeinschaft.
In Jahren mit ungerader Endziffer sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke auf der Gehwegseite zuständig.
In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der gegenüberliegenden Straßenseite verantwortlich.