Gibt es Ausnahmen oder Befreiungen (z. B. aus beruflichen Gründen)?

Steuerfrei ist, wer als verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauerhaft von der Familie oder dem Partner getrennt lebt, eine Zweitwohnung im Gemeindegebiet innehat, wenn eine Nutzung der Hauptwohnung am Arbeitsort nicht zumutbar ist.

 

Eine Steuerermäßigung ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Zweitwohnung nur für Zeiträume bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr genutzt werden kann. In diesem Fall ermäßigt sich die Steuer auf 50 % der Jahressteuer.