Ja, auch in diesem Fall kann Zweitwohnungssteuer anfallen. Entscheidend ist nicht, ob sich die Wohnungen in einem oder in unterschiedlichen Gebäuden befinden, sondern ob es sich um zwei getrennte Wohnmöglichkeiten handelt, die neben der Hauptwohnung zur Nutzung bereitstehen. Wenn eine weitere abgeschlossene Wohnung im selben Gebäude vorhanden ist, kann diese als Zweitwohnung gelten.