Wie lange dauert die Bearbeitung einer Gewerbeanzeige?
Bei vollständigen Unterlagen und ohne Rückfragen kann die Gewerbean-, -um- oder -abmeldung in der Regel am selben Tag erfolgen. Vor Ort dauert der Vorgang etwa 10 bis 15 Minuten.
Bei vollständigen Unterlagen und ohne Rückfragen kann die Gewerbean-, -um- oder -abmeldung in der Regel am selben Tag erfolgen. Vor Ort dauert der Vorgang etwa 10 bis 15 Minuten.
Für die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 120,00 Euro an. Zusätzlich entstehen – sofern noch nicht erfolgt – Gebühren für die Gewerbeanmeldung sowie die Empfangsbescheinigung.
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben und Alkohol ausschenken möchten, nehmen Sie bitte vorab Kontakt mit uns auf. Nach dem Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) ist hierfür eine Erlaubnis erforderlich. Der Gaststättenbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Unterlagen vollständig geprüft und die persönliche Zuverlässigkeit befürwortet wurde. Anschließend ist gesetzlich vorgesehen, dass der Betrieb frühestens nach Ablauf von …
Ja, wesentliche Änderungen (z. B. Tätigkeit, Anschrift oder Name des Gewerbes) müssen dem Gewerbeamt mitgeteilt werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich eigenverantwortlich darüber informieren müssen, ob für Ihre Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis (z. B. Handwerkskarte oder andere Genehmigungen) erforderlich ist.
Grundsätzlich muss dies durch die gewerbetreibende Person selbst erfolgen. Ist dies aus wichtigen Gründen nicht möglich, kann eine Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Nein, die Gewerbemeldungen werden von uns wöchentlich an das zuständige Finanzamt übermittelt.
Die Erstattung einer Gewerbeanzeige gemäß §14 GewO ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 28,00 Euro. Für die schriftliche Bestätigung (Empfangsbescheinigung) fällt zusätzlich eine Gebühr von 8,00 Euro an.
Nein, das ist nicht in jedem Fall erforderlich. Es kommt auf den Einzelfall an. Bitte nehmen Sie daher vorab Kontakt mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen auf.
Ein Gewerbe muss vor Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist nicht vorgesehen.