Gilt die Reinigungspflicht auch für unbebaute Grundstücke?
Ja. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht.
Ja. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht.
Die Reinigungspflicht bleibt bestehen. Sie müssen in diesem Fall eine Vertretung organisieren (z. B. Nachbarn, Hausmeisterservice oder Angehörige).
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und ein Bußgeld nach sich ziehen. Zudem können Sie im Schadensfall haftbar gemacht werden.
Wenn kein Gehweg vorhanden ist, gilt ein 1,50 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Dieser ist entsprechend zu räumen und zu streuen.
Die Verpflichtung gilt in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr. Bei Schneefall oder Glätte ist der Gehweg unverzüglich zu räumen und bei Bedarf zu streuen.
Ja. Die Reinigungspflicht umfasst auch den Winterdienst, also das Räumen und Streuen bei Schnee und Glätte.
Die Verpflichteten beider Straßenseiten bilden eine Reinigungsgemeinschaft. In Jahren mit ungerader Endziffer sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke auf der Gehwegseite zuständig. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der gegenüberliegenden Straßenseite verantwortlich.
Zur Reinigung gehören insbesondere: · die Fahrbahn (einschließlich Rad- und Mopedwege sowie Standspuren) · Parkplätze und Parkstreifen · Straßenrinnen und Einläufe (Gullys) · Gehwege und Überwege · Böschungen und Stützmauern
Die Nachtruhe gilt in der Regel von 22:00 bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind ruhestörende Tätigkeiten zu unterlassen.
Bei wiederholten Ruhestörungen sollten Sie zunächst versuchen, das persönliche Gespräch zu suchen, um das Problem einvernehmlich zu klären. Führt dies nicht zum Erfolg, empfiehlt es sich, ein sogenanntes Lärmprotokoll zu führen. Notieren Sie darin Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störung (z. B. laute Musik oder Partys) sowie ggf. vorhandene Zeuginnen und Zeugen. Diese …